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Jetzt Besitzstörung melden

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Parkheld.at

Ein Dienst der KKR Besitzsicherung GmbH

§ 1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden AGB gelten nach Ihrer Annahme durch Sie durch Anhaken eines diesbezüglichen Zustimmungskästchens für Ihre Besitzstörungsmeldung, die Sie über Parkheld.at an die KKR Besitzsicherung GmbH erstatten; Parkheld.at wird von der KKR Besitzsicherung GmbH (im folgenden KKR genannt), 1010 Wien, Julius-Raab-Platz 4, office@kkr.co.at, betrieben.

§ 2. Beschreibung der Leistung der KKR Besitzsicherung GmbH

Die KKR Besitzsicherung GmbH bietet einen Service für alle Personen mit einem Besitzrecht (kurz Melder genannt). Sie können ohne den sofortigen Gang zum Gericht eine Meldung betreffend Besitzstörungen erstatten. Meldungen erfolgen über das elektronische Formular über das Internet auf parkheld.at/besitzstoerung-melden. Indem der Melder seine Meldung abschickt und KKR den Melder darüber informiert, dass KKR die Meldung zur Bearbeitung annimmt, erteilt der Melder der KKR Besitzsicherung GmbH den Auftrag zur Verteidigung seines Besitzrechtes im Sinne der hier beschriebenen KKR-Leistungen. Dieser Auftrag beinhaltet auch die Befugnis von KKR, im Namen des Melders eine Anfrage zum Kennzeichen bei den zuständigen Behörden durchzuführen und einen Rechtsanwalt zur Verteidigung des Besitzrechtes des Melders zu mandatieren („KKR-Kooperations-Anwalt“).

Die Leistungen der KKR zur Verteidigung des Besitzrechtes sind wie folgt: KKR prüft zunächst die Plausibilität der gemeldeten Besitzstörung und prüft dafür die mit der Meldung an KKR übermittelten Beweismittel und die mit der Meldung an KKR übermittelten anderweitigen Daten. Falls eine Besitzstörung durch ein Fahrzeug gemeldet wurde, führt KKR eine diesbezügliche Halteranfrage bei der zuständigen Behörde durch. KKR fasst danach den gemeldeten Sachverhalt zusammen und bereitet diesen für den KKR-Kooperationsanwalt auf. KKR korrespondiert insofern mit dem KKR-Partneranwalt, und der KKR-Kooperations-Anwalt übernimmt sodann die Korrespondenz mit dem Besitzstörer in Form einer außergerichtlichen Abmahnung mitsamt dem Einfordern einer Unterlassungserklärung und Entschädigungszahlung sowie allfällige Vergleichsverhandlungen mit dem Besitzstörer. Sollte der Besitzstörer die vom KKR-Kooperationsanwalt erhobenen Forderungen nicht erfüllen und sollten allfällige Vergleichsverhandlungen mit dem Besitzstörer scheitern, so übernimmt der KKR-Kooperations-Anwalt das Einreichen von Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen gegen den Besitzstörer, es sei denn, es liegen triftige und dem Melder zumutbare Gründe vor, die eine Nichteinreichung einer Besitzstörungsklage rechtfertigen (zB: es liegt gar keine Besitzstörung vor).

Der Melder stellt alle erforderlichen Dokumente und Informationen bereit, die notwendig sind, um die gemeldeten oder potenziellen zukünftigen Besitzstörungen effektiv zu behandeln. Sollten mehrere Besitzstörungen gemeldet werden, werden alle im Formular aufgeführten Vorfälle in den Auftrag einbezogen. Es ist zu beachten, dass mit dem Empfang der unterzeichneten Auftragsbestätigung keine weiteren eigenständigen rechtlichen Schritte oder Ansprüche in Bezug auf die bei der KKR Besitzsicherung GmbH gemeldete Besitzstörung ergriffen werden dürfen.

§ 3. Vorbehalt des Auftrages

Die KKR Besitzsicherung GmbH behält sich das Recht vor, jeden Auftrag abzulehnen, und KKR den Melder wird den Melder binnen 48 Stunden ab Eingang der Meldung bei KKR per Email an die vom Melder im Zuge seiner Meldung eingegebene Emailadresse informieren, ob KKR den Auftrag annimmt oder ablehnt.

§ 4. Datenschutz und Anwaltsgeheimnis

Das Anwaltsgeheimnis gilt grundsätzlich zwischen dem Melder/Betroffenen der Besitzstörung (als Klient) und dem KKR-Partner-Anwalt. Mit Annahme der Beauftragung durch die KKR gilt dieses Anwaltsgeheimnis gegenüber der KKR Besitzsicherung GmbH nicht mehr. Der Melder erteilt durch die Meldung mitsamt dem Anhaken eines diesbezüglichen Zustimmungskästchens seine Zustimmung, dass betreffend diejenige Meldungen, die von der KKR Besitzsicherung GmbH zur Bearbeitung durch die KKR angenommen wurden, das Anwaltsgeheimnis nicht gegenüber der KKR Besitzsicherung GmbH gilt. Jegliche personenbezogene Daten werden dabei vertraulich behandelt und nur zur Ausführung der Dienstleistung durch KKR und den KKR-Partner-Anwalt verwendet. Die Datenschutzbestimmungen können hier eingesehen werden und dienen nur der datenschutzrechtlichen Information, ohne dass sie Vertragsbestandteil werden.

§ 5. Haftungsausschlüsse

Die KKR Besitzsicherung GmbH und deren Erfüllungsgehilfen haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Keine Haftungsbeschränkung gilt für Personenschäden und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für KKRs Verletzung von solchen Vertragspflichten, welche die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie vertrauen durften (sogenannte „Kardinalspflichten“, welche auch die KKRs vertragliche Hauptleistungspflichten mit einschließen); in diesen Fällen haftet KKR daher auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.

Die KKR trifft auch in jenen Fällen keine Haftung, in denen der Melder eine Besitzstörung 14 Tage nach dem Zeitpunkt meldet, nachdem dem Melder nicht nur die Besitzstörung an sich, sondern auch der Besitzstörer (zB Nachbar) bekannt wurde (siehe dazu auch § 6 dieser AGB).

§ 6. Risiko des Melders

Bitte beachten Sie als Melder, dass eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden der Besitzstörung und des Besitzstörers eingelangt sein muss, und dass die bloße Postaufgabe der Besitzstörungsklage innerhalb der Frist nicht ausreicht, um die Frist zu wahren. Langt die Besitzstörungsklage erst nach dieser Frist beim zuständigen Gericht ein, sind die aus der Besitzstörung resultierenden Ansprüche auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Untersagung künftiger Besitzstörungen materiellrechtlich verfristet und können nicht mehr geltend gemacht werden.

In den Fällen, in denen dem Melder nicht nur die Besitzstörung selbst, sondern auch der Besitzstörer (zB Nachbar) bekannt ist, ist der Melder daher verpflichtet, die Meldung bei KKR ohne schuldhafte Verzögerung einzureichen, damit KKR ausreichend Zeit hat, um die in § 2 dieser AGB genannten Leistungen zu erbringen, ohne dass die oben genannte Verfristung eintritt. In diesen Fällen (= Besitzstörung und Besitzstörer sind dem Melder bekannt) wird KKR den Melder binnen 20 Tagen nach Auftragsannahme (§ 3 dieser AGB) per Email an die vom Melder im Zuge seiner Meldung eingegebene Emailadresse informieren, ob der KKR-Partner-Anwalt eine Besitzstörungsklage einreicht oder nicht, wobei eine Besitzstörungsklage nur dann nicht eingereicht wird, wenn triftige und dem Melder zumutbare Gründe dafür vorliegen (zB: es handelt sich um gar keine Besitzstörung).

In solchen Fällen, in denen dem Melder bloß die Besitzstörung an sich, nicht aber der Besitzstörer bekannt ist, sodass die Identität des Besitzstörers erst durch KKR erhoben wird (zB durch eine KfZ-Halteranfrage), wird KKR den Melder binnen 20 Tagen nach Auftragsannahme (§ 3 dieser AGB) per Email an die vom Melder im Zuge seiner Meldung eingegebene Emailadresse informieren, ob der KKR-Partner-Anwalt eine Besitzstörungsklage einreicht oder nicht, wobei eine Besitzstörungsklage nur dann nicht eingereicht wird, wenn triftige und dem Melder zumutbare Gründe dafür vorliegen (zB: es handelt sich um gar keine Besitzstörung).

Wenn KKR den Melder auf diese Weise darüber informiert, dass der KKR-Partner-Anwalt aus triftigen und dem Melder zumutbaren Gründen keine Besitzstörungsklage einreicht, übermittelt KKR dem Melder zusammen mit dieser Information alle von KKR erhobenen Daten, welche über den Dateninhalt der Meldung hinausgehen (zB das Ergebnis der KfZ-Halteranfrage), womit das Risiko zur fristgerechten Einreichung einer Besitzstörungsklage wieder auf den Melder übergeht.

§ 7. Kosten des Melders

Für den Melder entstehen grundsätzlich keine Kosten. Die KKR Besitzsicherung GmbH übernimmt die Kosten der Beauftragung des KKR-Partner-Anwalts und ein eventuelles Klagsrisiko (inklusive Klagskostenrisiko).

§ 8. Abschließende Bestimmungen

Für alle Vertragsbeziehungen und Vereinbarungen ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts maßgeblich.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Erfordernis.

§ 9. Abschließende Bestimmungen

Für alle Vertragsbeziehungen und Vereinbarungen ist ausschließlich österreichisches Recht maßgeblich. Dabei werden sowohl dessen Kollisionsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen könnten, nicht berücksichtigt. Des Weiteren wird festgelegt, dass das UN-Kaufrecht für die vorliegenden Vertragsverhältnisse nicht zur Anwendung kommt.

Es ist wichtig zu unterstreichen, dass die KKR Besitzsicherung GmbH keine juristischen Dienstleistungen oder Rechtsberatungen anbietet. Während die Inhalte auf der Homepage als generelle, zugängliche und laienfreundliche rechtliche Orientierungshilfen dienen, können sie nicht den spezifischen und detaillierten Rat eines Rechtsanwalts ersetzen.

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